Samstag, 11. Februar 2012

Hausmann Hausverwaltung stellt das Immobilienurteil des Monats vor.


Beschlüsse, die auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Wohnungseigentümerversammlung gefasst wurden, sind auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären

Grundsätzlich obliegt das Recht zur Einberufung der Versammlung dem Verwalter oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates. Ein Einberufungsmangel liegt vor, wenn die Eigentümerversammlung nicht an dem Versammlungsort durchgeführt wird, den die Wohnungseigentümer bei der Einberufung der Eigentümerversammlung einvernehmlich festgelegt haben. Zu einer Änderung des Versammlungsorts sind einzelne Eigentümer nicht befugt. Die Verlegung des Versammlungsortes kann nur durch den Einberufungsberechtigten erfolgen.

Der Bundesgerichtshof (im Folgenden BGH) hatte sich im Rahmen einer Entscheidung vom 10.06.2011 (Az.: V ZR 222/10) mit der Frage zu befassen, ob Eigentümer berechtigt sind, den Ort einer Versammlung der Wohnungseigentümer eigenmächtig zu verlegen oder aber ob nach einer solchen Verlegung gefasste Beschlüsse aufgrund eines Einberufungsmangels auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien sind die Mitglieder einer aus vier Wohnungseigentumseinheiten bestehenden Eigentümergemeinschaft, die keinen bestellten Verwalter hat. Die Parteien einigen sich zunächst schriftlich, im Januar 2009 in den Kanzleiräumen des Anwaltes der Kläger eine Eigentümerversammlung unter Verzicht auf die formellen Einberufungsvoraussetzungen stattfinden zu lassen. Eine von den Klägern zunächst vorgeschlagene Tagesordnung wurde von den Beklagten um wesentliche Punkte erweitert. Auf die Person des Versammlungsleiters konnten sich die Parteien nicht einigen. Kurz danach sagten die Kläger die vereinbarte Eigentümerversammlung wieder ab, da sie zu kurzfristig über die Wünsche der Beklagten informiert worden waren und baten darum, dass Eigentümerversammlungen in Zukunft unter Beachtung der formellen Voraussetzungen einberufen werden sollen. Daraufhin teilten die Beklagten dem Anwalt der Kläger mit, dass die Eigentümerversammlung dennoch durchgeführt werde und sie diese in die Kanzlei des Beklagten zu 2.) verlegen würden, wenn der vereinbarte Versammlungsraum nicht zur Verfügung gestellt werde. Da am Tag der ursprünglich anberaumten Eigentümerversammlung weder die Kläger noch ihr Anwalt am Versammlungsort anwesend waren und den Beklagten der Zutritt zu dem ursprünglichen Versammlungsraum verwehrt wurde, verlegten die Beklagten unter Hinterlassung einer entsprechenden Mitteilung an die Kläger die Eigentümerversammlung in die einige Kilometer entfernten Kanzleiräume des Beklagten zu 2.). Dort fand eine halbe Stunde später eine Versammlung in Abwesenheit der Kläger statt. Die Kläger fochten daraufhin sämtliche im Rahmen dieser Versammlung gefassten Beschlüsse allein aufgrund des vermeintlich formalen Mangels an.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die angegriffenen Beschlüsse für ungültig zu erklären waren, da sie auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung gefasst wurden.

Der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung stehe nach Auffassung des BGH zwar nicht entgegen, dass die Eigentümerversammlung durch die Wohnungseigentümer selbst einberufen wurde. Grundsätzlich obliege nämlich das Recht zur Einberufung der Eigentümerversammlung gemäß § 24 Abs. 1 und 2 WEG dem Verwalter oder in den Fällen des § 24 Abs. 3 WEG dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates. Ausnahmsweise können aber auch die Eigentümer berechtigt sein, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sofern die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt. So lag der Fall hier, da die Eigentümerversammlung mit schriftlichem Einvernehmen aller Wohnungseigentümer einberufen wurde.

Die Einberufung der Eigentümerversammlung sei auch nicht dadurch unwirksam geworden, dass die Kläger die einberufene Versammlung abgesagt haben. Zwar könne eine anberaumte Wohnungseigentümerversammlung vom jeweilig Einladenden wieder abgesetzt werden, die Kläger seien jedoch nicht befugt gewesen, die von allen Wohnungseigentümern einvernehmlich einberufene Eigentümerversammlung abzusetzen. Für eine wirksame Absetzung hätte es vielmehr einer einvernehmlichen Vorgehensweise durch alle Wohnungseigentümer bedurft. Daran habe sich im Ergebnis auch nichts dadurch geändert, dass sich die Wohnungseigentümer über ihre Anwälte auf die Durchführung einer Versammlung geeinigt hatten. Dies könne nicht dahingehend verstanden werden, dass nach dem Willen der Parteien die Wohnungseigentümerversammlung nur durchgeführt werden dürfe, wenn alle Eigentümer zur Versammlung erscheinen, und dass der einzelne Eigentümer berechtigt sein sollte, die Versammlung abzusagen. Selbst für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer eine Teilnahme an einer so einberufenen Wohnungseigentümerversammlung absagt, dürfe diese Versammlung gleichwohl durchgeführt werden.

Ein Einberufungsmangel liege jedoch darin, dass die Eigentümerversammlung nicht an dem Versammlungsort durchgeführt wurde, den die Wohnungseigentümer bei der Einberufung der Eigentümerversammlung einvernehmlich festgelegt haben, sondern durch die Beklagten ohne Einverständnis der Kläger in die Kanzlei des Beklagten zu 2.) verlegt wurde. Es könne dabei dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Zusammenkunft in den Kanzleiräumen des Beklagten zu 2.) um eine neue Versammlung gehandelt habe, zu der eine erneute Einladung erforderlich gewesen wäre, oder ob es sich um die Durchführung der bereits einberufenen Versammlung lediglich an einem anderen Versammlungsort gehandelt habe. Denn auch zu einer Änderung des Versammlungsortes wären die Beklagten nach Auffassung des BGH nicht befugt gewesen. Ebenso wie die Auswahl des Versammlungsortes der zur Einberufung zuständigen Person obliege, könne die Verlegung des Versammlungsortes nur durch den Einberufungsberechtigten erfolgen. Da die Parteien die Eigentümerversammlung gemeinsam einberufen haben, hätten sie den Versammlungsort auch nur im gegenseitigen Einvernehmen ändern können.

Eine Befugnis der Beklagten zur Verlegung des Versammlungsortes sei auch nicht etwa daraus gefolgt, dass die Kläger den Wohnungseigentümern unberechtigt den Zutritt zum vereinbarten Versammlungsort verwehren ließen und deshalb die einberufene Versammlung dort nicht habe durchgeführt werden können. Nach Auffassung des BGHs hätte das Verhalten der Kläger zwar unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen bezüglich der vergeblich angereisten Wohnungseigentümer führen können, es begründe jedoch nicht die Berechtigung nicht zur Einberufung berechtigter Personen, den Versammlungsort zu verlegen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagten die Kläger einen Tag vor der Versammlung darauf hingewiesen hatten, die Versammlung werde in den Büroräumen des Beklagten zu 2.) stattfinden, wenn sie den Zutritt zu dem vereinbarten Versammlungsort verweigern würden. Auch eine vorherige Information der übrigen Wohnungseigentümer über die beabsichtigte Vorgehensweise begründe kein Selbsthilferecht einzelner Wohnungseigentümer. Der BGH wies insoweit daraufhin, dass die Beklagten entweder auf eine neue Vereinbarung hätten hinwirken oder sich vom Gericht gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung hätten ermächtigen lassen müssen.

Zudem müssen sich die Kläger im Hinblick auf ihr eigenes, zum Scheitern der Eigentümerversammlung am vereinbarten Ort führendes Verhalten nicht nach Treue und Glauben so behandeln lassen, als läge kein Einberufungsmangel vor. Dies begründete der BGH damit, dass die Vorgehensweise der Kläger von sachlichen Gründen getragen gewesen sei. Der Zustimmung der Kläger zur Durchführung einer Eigentümerversammlung unter Verzicht auf die formellen Einberufungsvoraussetzungen habe unausgesprochen die Erwartung zu Grunde gelegen, dass man sich vorher auf eine Tagesordnung einigen werde. Zu einer solchen Einigung sei es jedoch nicht gekommen. Hinzu komme, dass auch über die Person des Versammlungsleiters keine Einigung erzielt werden konnte, wobei es sich nach Auffassung des BGHs auch nicht lediglich um einen unwesentlichen Nebenaspekt gehandelt habe. In Anbetracht des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien komme der Frage, ob die Leitung der Versammlung – den Vorstellungen der Beklagten entsprechend – durch den Beklagten zu 2.) erfolgen oder ob dies ein Dritter übernehmen solle, erhebliche Bedeutung zu. Angesichts dieser veränderten Umstände könne den Klägern nicht der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens gemacht werden, wenn sie nun doch auf der Einberufung einer Eigentümerversammlung unter Beachtung der formellen Voraussetzungen bestehen würden und die Durchführung der vereinbarten Eigentümerversammlung zu verhindern versuchten.

Auf die Frage, ob der festgestellte Einberufungsmangel kausal für die erfolgte Beschlussfassung war, kam es im vorliegenden Fall nicht an, da die Parteien hierüber nicht stritten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass von der Ursächlichkeit eines Einberufungsmangels grundsätzlich so lange auszugehen ist, bis das Gegenteil zweifelsfrei festgestellt wird. Die Kausalität wird daher grundsätzlich vermutet.

Dies Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es von großer Relevanz ist, auf formelle Aspekte bei der Einladung zu einer Versammlung der Wohnungseigentümer zu achten, um nicht eine Ungültigerklärung auf Anfechtung hin allein aufgrund formaler Mängel zu riskieren.




Rechtsanwalt Nico Franck
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Lorenz Rechtsanwälte
Wellingsbüttler Weg 160-162
22391 Hamburg

Tel: 040 / 600 00 90
Fax: 040 / 600 00 999




Sonntag, 15. Januar 2012

Die Gebäudesanierung: Zu teuer für Mieter und Vermieter? Wir müssen aufpassen, dass es bezahlbar bleibt!

Steigende Energiepreise, endliche Ressourcen und ehrgeizige Klimaziele erregen die Gemüter. Doch wir können uns an den Problemen nicht vorbeimogeln und auch keinen anderen zum Sündenbock machen. Wer verantwortlich denkt, muss jetzt auch verantwortungsvoll handeln.

Auf viele Bundesbürger kommen in diesem Jahr wieder höhere Energiekosten zu. Nach einer aktuellen Analyse des unabhängigen Verbraucherportals toptarif.de haben bisher 139 Stromversorger konkrete Strompreiserhöhungen für 2012 von bis zu 14,6 Prozent angekündigt. Für Gaskunden steigen die Preise bei mindestens 83 Unternehmen im Januar und Februar um bis zu 21,8 Prozent. Die steigenden Preise sind aber nur die sichtbaren und schmerzhaften Auswirkungen des jahrzehntelangen sorglosen Umgangs mit Energie. „Das Umdenken hat gerade erst begonnen“, stellt Thorsten Hausmann von der Hausmann Hausverwaltun fest. „Das kann ich bei den jetzt wieder anstehenden Eigentümerversammlungen regelmäßig beobachten.“

Die Bundesregierung verfolgt ehrgeizige energie- und klimapolitischen Ziele. Dadurch werden die privaten Haushalte milliardenschwer belastet, hat die erste Shell Hauswärme-Studie ergeben, die in Zusammenarbeit mit dem Hamburgischen WeltWirtschaftsInstitut (HWWI) Fakten Trends und Perspektiven erstellt hat. Die rund 40 Mio. privaten Haushalte in Deutschland verbrauchen etwa 28,5 Prozent der Energie. Da bis 2030 nur etwa 16 Prozent der gesamten Wohnfläche erneuert werden, muss der Wohnungsbestand energetisch saniert werden. Wird die jährliche Sanierungsrate von jetzt einem auf zwei Prozent des gesamten Gebäudebestandes verdoppelt, müssten bis 2030 rund 750 Milliarden Euro investiert werden. Dadurch könnte der Energieverbrauch um bis zu 40 Prozent und die Treibhausgasemissionen würden um bis zu 44 Prozent sinken. Das Ziel der Bundesregierung ist eine Senkung der Klimagase um 40 Prozent – allerdings schon bis 2020! Es wird also eng.

Gleichzeitig gibt es weniger Fördergeld von der KfW. Wer im Jahr 2012 eine Solar-strom-anlage installiert, bekommt für den produzierten Strom 15 Prozent weniger Geld als bisher. Die Netzbetreiber zahlen für jede Kilowatt-stunde (kWh), die sie ins öffent-liche Netz einspeisen, statt wie bisher 28,74 Cent nur noch 24,43 Cent. Das Programm Energetisch Sanieren wird jedoch mindestens bis 2014 fortgesetzt. Bodo Staab von heizkostenfuchs.de ergänzt, dass neben der Reduzierung beim Solar-Strom auch die Fördersätze für Solar-Wärme gesenkt werden: „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) senkt die Förderung pro Quadratmeter Sonnenkollektor von 120 Euro auf 90 Euro. Auch der Kessel-Modernisierungsbonus wird gesenkt. Diesen erhalten alle, die parallel zum Einbau einer Solar-Wärme-Anlage auch noch den alten Kessel sanieren. Hierfür gibt es 2012 noch 500 Euro statt 600 Euro“.

Der Bund stellt jähr-lich 1,5 Milliarden Euro für Darlehen und Zuschüsse bereit. Die Förderung kann also bei weitem nicht ausgleichen, was an Belastungen auf Immobilieneigentümer zukommt – besonders, wenn man bedenkt, dass die Wohnungskaltmieten nach Auskunft von Haus & Grund mit den Steigerungen der Verbraucherpreise in den vergangenen 15 Jahren nicht Schritt halten konnten.

Woher also soll das Geld für die dringend notwendigen Sanierungen kommen? Unser ganzes Wirtschaftssystem ist darauf ausgerichtet, dass Investitionen sich lohnen müssen. Anderenfalls gerät der Einzelne ins Hintertreffen. Doch Investitionen in Energiesparmaßnahmen lohnen sich bei weitem nicht so sehr, wie die meisten anderen Anlagen. Kein Wunder also, dass viele zögerlich reagieren. Dabei ist keine Zeit zu verlieren. „Vielleicht ist es hilfreich, über das Wort lohnend nachzudenken“, sagt Thorsten Hausmann. „Was lohnt sich denn mehr – der bessere Zinssatz einer Geldanlage oder eine lebenswerte zukunftsfähige Umwelt? Gewiss, so zu denken ist noch ungewohnt, aber die Bedeutung von Geld wird immer mehr verschwinden, die Bedeutung einer lebensdienlichen Welt dagegen ständig steigen.“

Dazu passt abschließend das Zitat von George Bernard Shaw: „Die vernünftigen Menschen passen sich der Welt an; die unvernünftigen versuchen, sie zu verändern. Deshalb hängt aller Fortschritt von den Unvernünftigen ab.“



Thorsten Hausmann

Geschäftsführer und Pressesprecher

http://www.Hausmann-Immobilien.info
info@Hausmann-Hausverwaltung.de
Telefon: 040/ 529 40 80  Fax: 040/5293276

Samstag, 3. Dezember 2011


Persönliche Einladung für die WEG - Verwaltungsbeiräte
der Hausmann Hausverwaltung GmbH und für Gäste

Nach der erfolgreichen Auftaktveranstaltung im Januar 2011 möchten wir Sie herzlich zur Veranstaltung des

„Hausmann – WEG – Forum“

einladen.

Diese Veranstaltung verknüpfen wir mit einem kleinen Neujahrsempfang für Sie als unsere Verwaltungsbeiräte, und einem Vortrag des Fachanwalts für Wohnungseigentumsrecht, Herrn Rechtsanwalt Nico Franck.

Die Veranstaltung findet statt am:

Dienstag, den 10. Januar 2012 um 18 Uhr
       im Museum für Völkerkunde (Großer Hörsaal)
 Rothenbaumchaussee 64, 20148 Hamburg

18:00 Uhr: Empfang bei Sekt und anderen Getränken. Ihre persönliche Objektbetreuer und die Geschäftsleitung möchten mit Ihnen auf das „Neue Jahr 2012“ anstoßen.

18:30 Uhr: Begrüßung durch die Geschäftsführerin Frauke Fölster mit einem Impulsvortrag zu aktuellen Thema:   „Umsetzung/Beschlussfassung/rechtliche Konsequenzen bei der Umsetzung der Novelle der Trinkwasserverordnung

18:45 Uhr: Informationen für Verwaltungsbeiräte durch den Rechtsanwalt Nico Franck zum Thema „Beschlussfassung zur Wartung, weiteren Maßnahmen, Austausch Bleileitung im Jahr 2013“ mit ausreichend Zeit für Ihre Fragen.

19:45 Uhr:  Schlusswort des Geschäftsführers Thorsten Hausmann.

Ende der Veranstaltung ca. um 20:00 Uhr.

Bitte melden Sie sich telefonisch unter 040/5293080 an oder teilen Sie uns Ihre Teilnahme per eMail mit: info@Hausmann-Hausverwaltung.de

Weitere Informationen auf der Webseite für Verwaltungsbeiräte:
http://www.WEG-Verwaltungsbeirat.de
 

Montag, 5. September 2011

Neue BGH - Urteile zum Wohnungseigentumsrecht soeben veröffentlicht

Soeben veröffentlicht: 5 neue Immobilienurteile, darunter das Urteil des Monats September 2011:
http://www.immobilien-gerichtsurteile.de/

Sonntag, 26. Juni 2011

Nicht jede Änderung des Verteilerschlüssels ist rechtens

Der BGH hat für Wohnungseigentümergemeinschaften, die den Verteilerschlüssel ändern wollen, ein aktuelles gerichtsurteil veröffentlicht.

Den Kommentar dazu Finden Sie auf dieser Webseite:

http://www.immobilien-gerichtsurteile.de/Der_Gestaltungspielraum_im_Rahmen_der_Beschlusskompetenz_nach_WEG

Rückfragen gerne an info@hausmann-hausverwaltung.de

Ihr Thorsten Hausmann

Montag, 9. Mai 2011

Eigentümer können die Installation von Rauchwarnmelder beschließen

Wohnungseigentümer können mehrheitlich die Installation von Rauchwarnmelder durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen

Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern, bei denen es sich um Zubehör im Sinne von § 97 BGB handelt, kann als gemeinschaftsbezogene Pflicht gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG durch die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen werden.


Das Landgericht Hamburg hatte sich im Rahmen einer Entscheidung vom 02.03.2011 (Az.: 318 S 193/10) unter anderem mit der Frage zu befassen, ob Wohnungseigentümer mehrheitlich die Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern beschließen können.

Im Rahmen einer ordentlichen Versammlung der Wohnungseigentümer im Mai 2009 wurde mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:

„Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Wohnungsfluren auf Kosten der Gemeinschaft und Abrechnung der Kosten nach der Anzahl der eingebauten Melder je Wohnung:

Der Verwalter erläutert den TOP. Nach ausführlicher Erörterung wurde bei 1274 Nein-Stimmen und 316 Enthaltungen mit 4262 Ja-Stimmen der Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern in und die Abrechnung der Kosten nach der Anzahl der eingebauten Melder je Wohnung allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Wohnungsfluren auf Kosten der Gemeinschaft mehrheitlich beschlossen.“

Das Amtsgericht hatte erstinstanzlich entschieden, dass dieser Beschluss nichtig sei. Das Amtsgericht hat dies damit begründet, dass eine absolute Beschlussunzuständigkeit der Eigentümerversammlung vorgelegen habe. Nach der doch recht exklusiven Auffassung des Amtsgerichtes sollen Rauchwarnmelder entgegen verbreiteter Ansicht nicht nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören, da sie nicht dem Schutz anderer Eigentümer oder dem Bestand des Gebäudes dienen. Zweck sei vielmehr, anwesende Personen zur Flucht zu bewegen.



Die Möglichkeit, dass ein auf diese Weise gewarnter Bewohner im Brandfall weiteres veranlassen würde, sei lediglich ein Reflex, da das Gerät dies nicht sicherstellen könne. Im Übrigen seien ordnungspflichtig im Sinne von § 45 Abs. 6 HBauO die einzelnen Wohnungseigentümer, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, da die Vorschrift Anforderungen an Wohnungen und nicht an Gebäuden regele. Diese Entscheidung hat für einige Rechtsunsicherheit gesorgt.

Das Landgericht hat diese Rechtsunsicherheit – zumindest zu einem Teil – beseitigt, indem es zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der gefasste Beschluss über den Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern nicht nichtig ist.

Begründet wurde dies damit, dass der Eigentümerversammlung insbesondere nicht die Beschlusskompetenz für den Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern in Wohnungen fehle, weil es sich dabei um einen Eingriff in das Sondereigentum handele. Nichtig wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit seien Beschlüsse, die ausschließlich in die individuelle Rechtszuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer eingreifen, ohne eine gemeinschaftliche Angelegenheit, insbesondere gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer zu regeln. Dies sei der Fall, wenn durch den Mehrheitsbeschluss in das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers eingegriffen werde. Ein solcher Fall liege bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern aber nicht vor.



Das Landgericht schloss sich diesbezüglich der Auffassung an, dass es sich bei Rauchwarnmeldern nicht um wesentliche Bestandteile des Gebäudes handele und diese damit nicht sondereigentumsfähig seien. Bei den Rauchwarnmeldern handele es sich lediglich um Zubehör im Sinne des § 97 BGB, da es sich nicht um Bestandteile handele, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt sei, weil sie dem Baukörper weder besonders angepasst seien und mit ihm eine Einheit bilden noch dem Gebäude ein besonderes Gepräge oder eine besondere Eigenart geben würden. Vielmehr werden Rauchwarnmelder üblicherweise nicht dem Gebäude angepasst und bilden mit diesem keine Einheit, da sie zerstörungsfrei und ohne weiteres demontiert werden können. Daher kann nach Auffassung des Landgerichts die Frage der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung für den Einbau und den Betrieb von Rauchwarnmeldern im Bereich des Sondereigentums nicht über die sachenrechtliche Zuordnung gelöst werden.

Dabei ließ das Landgericht leider die Frage offen, ob es sich bei Rauchwarnmeldern gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend um Gemeinschaftseigentum handelt. Diese Frage wird von der überwiegenden Meinung bejaht, da Rauchwarnmelder für die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind.

Nach Auffassung des Landgerichts ist es aber völlig unabhängig von der Frage der sachenrechtlichen Zuordnung so, dass die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 WEG bestehe. Bei dem Einbau der Rauchwarnmelder handele es sich um die Erfüllung gemeinschaftsbezogener Pflichten oder sonstiger Pflichten, die gemeinschaftlich zu erfüllen seien. Um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht handele es sich immer dann, wenn diese die Wohnungseigentümer gemeinsam auf Grund ihrer Mitberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum treffte. Hierzu gehören auch die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherungspflicht auf dem gemeinschaftlichen Grundstück sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern. Denn bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern handele es sich nach Auffassung des Landgerichts um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht.

Das Landgericht teilte auch nicht die Auffassung des Amtsgerichtes, dass der Adressat der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern die einzelnen Wohnungseigentümer seien. Vielmehr sei in § 45 Abs. 6 HBauO nicht ausdrücklich genannt, wer zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet sei. Normadressat der Landesbauordnung sei in der Regel der Bauherr bzw. der Grundeigentümer. Eigentümer des Gebäudes sind daher die Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, so dass sich die öffentlich-rechtliche Vorschrift nicht an den Verband sondern an die Wohnungseigentümer richte. Damit werde jedoch nach Auffassung des Landgerichts nicht jeder Wohnungseigentümer für sich angesprochen. Vielmehr haben die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit für die Ausstattung des Gebäudes mit Rauchwarnmeldern zu sorgen.

Demnach handele es sich nach der Auffassung des Landgerichts bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern um eine sonstige Pflicht im Sinne von § 10 Abs. 6 S. 3 2. Variante WEG, die gemeinschaftlich erfüllt werden könne. Den Wohnungseigentümern sei insoweit ein Entscheidungsspielraum eingeräumt, ob die Gemeinschaft öffentlich-rechtliche Pflichten aller Wohnungseigentümer übernehme. Da Rauchwarnmelder sonderrechtsfähig seien, das heißt nicht im Eigentum des Sondereigentümers stehen müssen, sondern auch im Eigentum des Verbands stehen können, dürfe die öffentlich-rechtliche Pflicht der Eigentümer, die Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten, jedenfalls auch durch die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit erfüllt werden.



Nach Auffassung des Landgerichts stelle dies auch keinen unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum dar, da es im Wohnungseigentumsrecht nicht ungewöhnlich sei, dass sich Gemeinschaftseigentum im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers befinde. Dies sei beispielsweise bei Kaltwasserzählern und Thermostatventilen von Heizungen ebenso der Fall. Da es zudem zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehöre, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den Brandschutz einzuhalten, entspräche es grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau und auch die Wartung der Brandwarnmelder durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehe.

In dem zu entscheidenden Fall war der gefasste Beschluss daher nicht nichtig, jedoch auf Grund anderer Mängel nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend. Das Landgericht hat den Beschluss für ungültig erklärt, weil er inhaltlich zu unbestimmt war. Der Beschluss ließ nicht erkennen, welcher Anbieter auf der Grundlage welchen Angebots mit dem Einbau und der Wartung der Rauchwarnmelder beauftragt werden sollte. Darüber hinaus ließ er die Höhe der Kosten nicht erkennen und wies keine Regelung auf, wie die Kosten aufgebracht werden sollen (z. B. aus der Rücklage oder durch eine Sonderumlage). Da es sich erkennbar auch nicht um einen Grundbeschluss handelte, hinsichtlich der Rauchwarnmelder gemeinschaftlich vorgehen zu wollen, musste der Beschluss für ungültig erklärt werden. Aus diesem Grund konnte das Landgericht leider auch offen lassen, ob ein Beschluss über den Einbau und den Betrieb von Rauchwarnmeldern nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn er auf die Interessen derjenigen Sondereigentümer Rücksicht nimmt, die ihre Wohnungen bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Landgericht zumindest für Hamburger Wohnungseigentümer klargestellt hat, dass eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer besteht, durch die Gemeinschaft Rauchwarnmelder installieren und auch warten zu lassen.



Die Frage, inwieweit die Interessen von Wohnungseigentümern zu berücksichtigen sind, die bereits zuvor selbsttätig Rauchwarnmelder installiert haben, ist aber offen geblieben. Insoweit besteht also weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob die Eigentümerversammlung über die Beschlusskompetenz für den Einbau und den Betrieb von Rauchwarnmeldern verfügt, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Das Landgericht hat die Revision nicht zugelassen, da diese Frage zwar von allgemeiner Bedeutung war, der Beschluss aber ohnehin nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hat. Die Frage der Beschlusskompetenz war daher nicht entscheidungserheblich, da der Beschluss entweder nichtig oder aber zumindest ungültig gewesen ist. Wie der Bundesgerichtshof Rauchwarnmelder rechtlich einordnet, ist daher weiterhin nicht abschließend geklärt.

Rechtsanwalt Nico Franck
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Lorenz Rechtsanwälte
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Donnerstag, 17. Februar 2011

YouTube Interview zur neuen Form d.WEG-Jahresabrechnung

Rechtsanwalt Sebastian Kroll setzt sich in einem sehr interessanten Interview mit der Thematik der vom BGH vorgeschriebenen Form der Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümergemeinschaften auseinander>:

http://www.youtube.com/user/HausmannImmobilienTV#p/a/DB6B425D01A0FF40/0/FPvAht6BpGQ

Für Rückfragen steht Ihnen sowohl RA Sebastian Kroll als auch ich zur Verfügung.

Ihr
Thorsten Hausmann